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Verein Nick2Nick

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 1. Satz Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass der

Verein Nick2Nick
„bankless-life“
ZVR-Zahl 072846658
Eglsee 9
5270 Mauerkirchen
Tel.: 0820 / 600 605
Fax.: 01 / 253 3033 7422
office(at)bankless-life.at
www.bankless-life.at
www.nick2nick.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG), noch die gewerbliche Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG), noch die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) oder die gewerbliche Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG) gestattet.

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