Die Konzessionen der „Österreichischer Exportfonds GmbH“ lautet ab 9.10.2015 (= dem Tag ihrer eindeutigen Zurücklegung) wie folgt:
§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG : Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), eingeschränkt auf die Entgegennahme von Zwischenbankeinlagen;
§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG : Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
§ 1 Abs. 1 Z 4 BWG : Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft).