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Originator einer Verbriefung

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 13 CRR wird als Originator ein Unternehmen bezeichnet, das selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder Forderungen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und dann verbrieft.