Sie befinden sich hier: 

Marktmanipulation

Marktmanipulation ist gemäß Artikel 15 der Marktmissbrauchsverordnung verboten. Je nach Höhe des getätigten Geschäftes liegt ein verwaltungsstrafrechtliches oder ein strafrechtlich relevantes Delikt vor (§ 154 Absatz 1 Ziffer 3 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) und § 164 BörseG 2018).

Der Begriff der Marktmanipulation ist in Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) – MAR definiert.

In Artikel 12 MAR, Anhang I der MAR und Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2016/522 werden Praktiken aufgezählt, die insbesondere als Marktmanipulation gelten. Eine sehr gängige Art der Marktmanipulation ist das Crossing, auch In-Sich-Geschäft genannt (Crossing – FMA Österreich).

Siehe hierzu insbesondere Marktmanipulation – FMA Österreich und Missbrauch einer Insider-Information.