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Insider

Primärinsider sind Personen, die als Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten (z.B. Vorstände oder Aufsichtsräte) oder sonst auf Grund ihres Berufes (z.B. Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher) oder ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten Zugang zu einer Insider-Information haben.

 

Jeder der Insider-Informationen hat, ohne Insider gemäß § 163 Absatz 4 BörseG 2018 zu sein, ist als Sekundärinsider zu qualifizieren. Das sind zum Beispiel Lebenspartner eines Vorstandsmitglieds oder eine Reinigungskraft.

Siehe hierzu auch Missbrauch einer Insider-Information