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Access Global Logistic

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

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Head Office: Kekropos 2
Nissou Industrial Area
P.O. Box 24634
Nicosia 2571 – Cyprus
Phone: 00357-22-818444
E-Mail Absender: „Gregg Zapata“ (lguutiatslqb(at)boshbosh.com)
gim.harins(at)gawab.com
agl(at)accessgl.com
www.accessgl.com

nicht berechtigt ist, Zahlungsdienste gem. § 1 Abs 2 ZaDiG in Österreich zu erbringen.

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