Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
Die Konzession der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (POLH) ist nunmehr auf § 1 Abs. 1 Z 9 BWG eingeschränkt, wobei Emissionen gemäß dem genannten gesetzlichen Tatbestand ausschließlich in Form von Teilschuldverschreibungen erfolgen, deren Erlöse nach Maßgabe der zwischen Pfandbriefstelle und den Mitgliedsinstituten jeweils zu vereinbarenden Auftragsverhältnisse von der Pfandbriefstelle an die Mitgliedsinstitute weitergegeben werden.