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OneCoin Ltd.

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Juli 2017 teilt die FMA daher mit, dass die                                                     

OneCoin Ltd. 

mit angeblichen Sitz in

Slaveykov Sqr. 6A, Ground Floor

Sofia 1000

Republic of Bulgaria

E-Mail: [email protected]

Internet: www.onecoin.eu

 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, (§ 1 Abs 1 Z 6 BWG) nicht gestattet.

 

Aktualisierung 2. Sepmtember 2017:

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

OneCoin Ltd. hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 12.07.2017 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 12.07.2017 überprüft.

 

Aktualisierung 26. Februar 2018:

Mit Bescheid vom 17.01.2018 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 12.07.2017 fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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