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.Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz
Der wichtigste Beitrag der FMA zum Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz ist, über die Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen sowie für Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt ein zu stehen. Um die einer Aufsichtsbehörde gebotene Äquidistanz zu allen Marktteilnehmern zu wahren, hat die FMA keinerlei rechtliche Handhabe, Beschwerdeführern bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche behilflich zu sein.
Die FMA nimmt aber jede Beschwerde von Verbrauchern, Anlegern oder Gläubigern gegen Marktteilnehmer ernst; schon, um sie hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen zu überprüfen. In jenen Fällen, wo ausschließlich vertragliche Vereinbarungen zwischen Kunden und Unternehmen berührt sind, bietet die FMA die guten Dienste der Mediation zwischen den Vertragsparteien an. Zivilrechtliche Ansprüche muss der Geschädigte – unabhängig vom Tätigwerden der FMA – bei Gericht einklagen.
Der Gesetzgeber räumt Beschwerdeführern in einem von der FMA geführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Parteienstellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Amtsgeheimnis, dem die Organe und Mitarbeiter der FMA unterliegen, verbietet es daher, Auskünfte über Fortgang oder Ergebnis von Untersuchungen zu erteilen. Ein Gericht kann diese Information jedoch im Wege der Amtshilfe einholen.
Hier haben Sie nun die Möglichkeit, uns Ihre Anliegen bzw. Beschwerden über Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungs-unternehmen sowie insbesondere auch über nicht konzessionierte Anbieter von Wertpapierdienstleistungen mitzuteilen.
Wir ersuchen Sie, dass Formular so vollständig wie möglich auszufüllen und uns auch Ihre E-mail Adresse bekannt zu geben. Nur so kann Ihre Beschwerde bearbeitet werden.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass im Rahmen eines allfälligen Verfahrens ihre personenbezogenen Daten weiterverarbeitet und im Rahmen des § 8 Abs. 3 Datenschutzgesetzes verwendet und weitergeleitet werden. Dritte haben keinen Zugang zu diesen Daten.


